Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall

Erneuerbare Wärme Gesetzt EWärmeG für Baden-Württemberg

19. November 2014

Das EWärmeG für Baden-Württemberg (Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie Gesetz) wurde novelliert und ist 2015 in Kraft getreten.

Die wichtigste Neuerung:
Der Pflichtanteil der Wärmeerzeugung durch regenerative Energien steigt von 10% auf 15%. Diese Anforderung gilt, wenn die alte Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Für die Erfüllung des Mindestanteils erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung können künftig unterschiedliche Maßnahmen miteinander kombiniert werden.

Solarthermie

Eine solarthermische Anlage müsste zusätzlich zur Warmwasserbereitung auch die Raumheizung unterstützen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt diese Anforderung pauschal als erfüllt, wenn mindestens 0,07qm Kollektorfläche je qm Wohnfläche installiert werden.

Wärmepumpe

Für eine elektrische Wärmepumpe ist eine Jahresarbeitszahl vom mindestens 3,5 gefordert. Die Jahresarbeitszahl spiegelt das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu der eingesetzten Energie wieder. Im Gebäudebestand ist dieser Pflichtanteil nur bei guten baulichen Voraussetzungen erreichbar.

Holz/Pellets

Ein Pelletkessel oder eine Scheitholzheizung erfüllen die gesetzlichen Vorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energien zu 100 Prozent. Einzelraumfeuerungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Kachel- und Grundöfen werden als Erfüllungsmaßnahmen anerkannt, Kaminöfen nach derzeitigem Stand hingegen nicht.

Falls keine erneuerbaren Energien zum Einsatz kommen, kann anstatt des Pflichtanteils auch ein der folgenden Ersatztechniken eingesetzt werden.

Wärmeschutzmaßnahmen:
Durch die Kombination verschiedener Dämmmaßnahmen lässt sich der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes stark reduzieren.

Kraft-Wärme-Kopplung:
Durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) mit einem Gesamtwirkungsgrad größer als 70 Prozent ist es ebenfalls möglich die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen.

Fern-/Nahwärmenetz:
Die Gesetzesanforderungen sind erfüllt, wenn das Haus an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien arbeitet.

Photovoltaik:
Falls die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach keinen Platz mehr für Solarthermie lässt, gelten die Anforderungen des EWärmeG ebenfalls als erfüllt.

Biogas
In Gebäuden mit einer Energieleistung unter 50kW ist der Einsatz von Biogas nur noch in Kombination mit einer zusätzlichen Maßnahme (z.B. Sanierungskonzept) anrechenbar.

Bioöl
Auf den Einsatz von Bioöl zur Wärmeerzeugung wird zukünftig verzichtet. Diese Option steht nicht mehr zur Erfüllung des Pflichtanteils zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung.

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